Urheberrecht & Lizenzen

Für alle Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze wie hohPublica veröffentlicht werden (e-Dokumente), gilt uneingeschränkt das deutsche Urheberrecht.


Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) bietet den Urhebern geistigen Eigentums (Werke nach §2 UrhG) in zweifacher Hinsicht Schutz.

Zum einen schützt es den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrechte). Hierzu gehören das Recht der Erstveröffentlichung (Veröffentlichungsrecht §§6, 12 UrhG), das Anerkennungsrecht (Autorenschaft §13 UrhG) sowie das Entstellungsverbot §14 UrhG.


Zum anderen besteht ein Schutz in materieller Hinsicht (Verwertungsrechte). Dem Urheber steht das ausschließliche Recht auf die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu. „Ausschließlich“ bedeutet, dass grundsätzlich nur der Urheber eine Verwertung seines Werkes vornehmen kann - und sie grundsätzlich allen anderen untersagt ist, es sei denn sie holen sich die explizite Genehmigung des Urhebers ein. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Die Verwertungsrechte beinhalten unter anderem das Recht der Vervielfältigung §16 UrhG, der Verbreitung §17 UrhG sowie der öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung §19a UrhG (z.B. „ins Netz-Stellen“). Das „Hochladen“ und Bereitstellen eines Ihrer Werke auf hohPublica (= „ins Netz stellen“) stellt eine öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG dar, für die Sie als Urheber dem KIM per Vertrag eine Erlaubnis (Übertragung eines Nutzungsrechtes) erteilen müssen. Dies ist in §2 unseres Veröffentlichungsvertrages geregelt.

Zum Veröffentlichungsvertrag

Übertragung von Nutzungsrechten

Urheberrechte selbst sind nach §29 (2) UrhG nicht übertragbar. Der Urheber kann anderen lediglich Nutzungsrechte einräumen (= Erlaubnis zur Beteiligung an seinen Verwertungsrechten zu einem Werk). Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben davon unbetroffen und gelten uneingeschränkt weiter.

Ausschließliche Übertragung von Nutzungsrechten (§31 (3) UrhG)

Allein der Inhaber der Nutzungsrechte ist befugt, das Werk auf die ihm erlaubte Art zu nutzen, er kann alle anderen (auch den Urheber selbst) von einer Werknutzung ausschließen bzw. diese verhindern. Der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (z.B. Verlag) kann anderen (z.B. Urheber, Bibliothek) aber seinerseits sog. Unternutzungsrechte einräumen (§35 UrhG).

Einfache Übertragung von Nutzungsrechten (§31 (2) UrhG)

Sie als Urheber behalten das ausschließliche Nutzungsrecht und können Ihr Werk weiterhin auf jede von Ihnen gewünschte Art nutzen. Um die Veröffentlichung auf hohPublica zu ermöglichen, übertragen Sie dem KIM lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an dem Werk zu diesem Zweck im Rahmen des Veröffentlichungsvertrages. Sie dürfen beispielsweise Ihre auf hohPublica eingestellte Publikation jederzeit anderweitig weiterverwerten. Sie können sie auf Ihre eigene Homepage stellen, sie per E-Mail versenden oder in einer Zeitschrift oder einem Buch abdrucken. Sie als Urheber können darüber hinaus auch mehreren gleichzeitig ein einfaches Nutzungsrecht für dasselbe Werk einräumen (z.B. Veröffentlichung Ihres Aufsatzes parallel auf hohPublica, in einer Zeitschrift, als Kapitel in einer Monographie oder vollständig Open Access). 

Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts darf Ihr Werk nur auf die mit Ihnen vereinbarte Art und Weise verwerten und kann andere nicht von der Nutzung ausschließen bzw. diese verbieten. Dieses Recht verbleibt ausschließlich bei Ihnen.

Zweitpublikation eines bereits in einem Verlag publizierten Werkes auf hohPublica

Wenn Sie Ihr Werk bereits in einem Verlag veröffentlicht haben, müssen Sie genauestens klären, welche Lizenzbedingungen Sie vertraglich mit dem Verlag vereinbart haben und ob diese gegebenenfalls einer Zweitveröffentlichung auf hohPublica entgegenstehen. Falls Sie dem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an Ihrem Werk eingeräumt haben, und nun Ihr Werk im Nachhinein auch auf hohPublica bereitstellen wollen, so ist zu prüfen, ob dadurch eine Publikation auf hohPublica ausgeschlossen ist. Grundsätzlich bedeutet dies, dass eine weitere Veröffentlichung ohne Zustimmung des Verlages auf hohPublica nicht möglich ist. Zusammenfassende Informationen darüber, was einzelne Verlage im Rahmen ihrer „Standard-Verlagsverträge“ im Hinblick auf die Selbstarchivierung wissenschaftlicher Publikationen gestatten, finden Sie auf der SHERPA/RoMEO-Liste (Publisher's copyright & archiving policies) bei der SHERPA-Initiative (Securing a Hybrid Environment for Research Preservation and Access). Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass unterschiedliche Bedingungen an die einzelnen Versionen Ihrer Publikation (Pre-Print, Post-Print, editierte Verlagsversion) gestellt werden.

Parallele Publikation auf hohPublica und in einem Verlag

Wenn Sie künftig eine parallele Veröffentlichung Ihrer Publikation bei einem Verlag anstreben (zusätzlich zur Erstveröffentlichung auf hohPublica), müssen Sie darauf achten, dass Sie dem Verlag nur ein solches Nutzungsrecht übertragen, das eine weitere Verfügbarkeit des Dokumentes bei hohPublica nicht behindert (einfaches Nutzungsrecht). Das dem KIM erteilte Nutzungsrecht (im Regelfall ein einfaches Nutzungsrecht) ist für Sie bei Abschluss eines Verlagsvertrages bindend und zu beachten.

Zeitschriften-, Zeitungsartikel und Beiträge zu Sammelwerken ab 1995

Bei Beiträgen zu periodischen Sammlungen (z. B. Zeitschriftenartikeln, Zeitungsartikel, Jahrbücher, Almanache etc.) sollten Sie die Auslegungsregeln des §38 UrhG beachten:

Jahresfrist

Alle Nutzungsrechte, die an einen Verleger oder Herausgeber übertragen wurden (im Zweifelsfall gilt ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung als übertragen!), fallen ein Jahr nach dem Erscheinen des Beitrags wieder an Sie als Urheber zurück (§38 (1) UrhG). Dies bedeutet, dass nach Ablauf einer Jahresfrist ab Erscheinen Ihres Werkes eine parallele Veröffentlichung auf hohPublica grundsätzlich möglich ist.

Beitrag in einer nicht periodisch erscheinen Sammlung

§38 (1) UrhG gilt auch für Beiträge in nicht periodisch erscheinenden Sammelwerken (Festschriften, Tagungs- und Konferenzbände etc.) sofern Sie für die Überlassung des Beitrages keinen Anspruch auf Vergütung (Honorar) erheben (§38 (2) UrhG). Freiexemplare oder Sonderabzüge gelten nicht als Honorar. Nach Ablauf der Jahresfrist steht einer parallelen Veröffentlichung auf hohPublica nichts entgegen.

Zeitungsartikel

Zeitungsartikel dürfen Sie sogleich nach Erscheinen des Beitrages anderweitig vervielfältigen und verbreiten, unabhängig davon, ob ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht an einen Verlag übertragen wurde (§38 (3) UrhG).

Es ist ganz entscheidend darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regelungen des §38 UrhG um dispositive Regelungen handelt. Dies bedeutet, dass vertraglich Abweichendes (z.B. Ausschluss einer Parallelpublikation nach Ablauf der Jahresfrist) geregelt werden kann. Regelungen, die von §38 UrhG abweichen gelten allerdings aber nur dann, wenn diese in Ihrem Verlagsvertrag ausdrücklich festgeschrieben wurden. Haben Sie keinen Verlagsvertrag unterzeichnet, können Sie Ihren Beitrag spätestens nach Ablauf der Jahresfrist auf hohPublica parallel publizieren.

Veröffentlichungsvertrag

Bei der Verwertung Ihres Werkes müssen Sie den Umfang der zu übertragenden Rechte genau bestimmen. Sie müssen mit Ihrem jeweiligen Vertragspartner (hier: KIM der Universität Hohenheim und/oder der Nutzer von hohPublica) Vereinbarungen darüber treffen, welche Nutzungsart/en Gegenstand des Veröffentlichungsvertrags sind (Veröffentlichung Ihrer Publikation hier: Online-Ressource) und welche Verwertungsrechte (öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung etc.) für diese Nutzungsart einbezogen werden sollen (z.B. alle oder nur einzelne). Der Veröffentlichungsvertrag regelt eindeutig Art und Umfang der Rechte, die die Universität Hohenheim in Bezug für die Bereitstellung Ihrer Veröffentlichung im Internet sowie die Sicherstellung der dauerhaften Verfügbarkeit derselben benötigt. Im Rahmen einer Veröffentlichung auf hohPublica übertragen Sie lediglich einfache Nutzungsrechte.

Auswahl einer geeigneten Lizenz

Zusätzlich zum Veröffentlichungsvertrag können Sie in der Eingabemaske die Rechte festlegen, wie Ihre Publikation von „Endnutzern“ (Personen, Institutionen etc.) weiter verwendet werden kann. Endnutzer sind Personen, die auf die Inhalte auf hohPublica zugreifen und diese ebenfalls nachnutzen möchten. Für diesen Fall können sie sich der standardisierten Creative Commons Lizenzoptionen bedienen.

Verfügbare Lizenzen auf hohPublica

Lizenz

Creative Commons - Namensnennung

Bei dieser Lizenz darf der Inhalt vervielfältigt, verbreitet und öffentlich aufgeführt werden. Es dürfen Bearbeitungen angefertigt werden unter folgenden Bedingungen: Der Name des Autors/Rechtsinhabers muss genannt werden. Dieser Inhalt darf auch für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
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Creative Commons - Namensnennung, nicht kommerziell

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Creative Commons - Namensnennung, keine Bearbeitung

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Creative Commons - Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung

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Creative Commons - Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen

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Creative Commons - Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen

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Nutzung gemäß dem deutschen Urheberrecht

Publikation ohne Creative Commons-Lizenz. Sie übertragen dem KIM der Universität Hohenheim lediglich ein einfache Nutzungsrecht, um die Arbeit weltweit frei zugänglich im Internet zu veröffentlichen zu können. Nutzer:innen dürfen die Publikation dann gemäß dem deutschen Urheberrecht nachnutzen, d.h. das Werk nicht selbständig vervielfältigen oder weiterverbreiten und keine Bearbeitungen daran vornehmen.

Lizenz für die Metadaten

Die gesamten Metadaten, die Sie bei der Einreichung der Veröffentlichung eingeben (inkl. Abstract, Beschreibung etc.), werden zum Zweck der Weiterverarbeitung unter einer CC0-Lizenz veröffentlicht: http://creativecommons.org/about/cc0


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