Veröffentlichungsvertrag

Damit das KIM den Auftrag zur Veröffentlichung eines eingereichten Dokuments auf hohPublica entgegennehmen und ausführen kann, ist ein Vertragsschluss zwischen der einreichenden Person und dem KIM notwendig. Der Veröffentlichungsvertrag regelt alle Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung des Dokuments.

Die einreichende Person akzeptiert diesen Eintrag digital im Rahmen des Einreichungsprozesses in der Eingabemase durch Klick auf die entsprechende Ceckbox.

Nur die deutschsprachige Fassung dieses Vertrags ist rechtsverbindlich. Eine englische Übersetzung des Vertragstextes steht hier zur Verfügung.

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Veröffentlichungsvertrag

Dieser Vertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen der veröffentlichenden Person und dem Kommunikations-, Informations- und Medienzentrum der Universität Hohenheim bei der Veröffentlichung von elektronischen Dokumenten (z.B. Dissertationen).

Im Folgenden werden diese als digitale Objekte bezeichnet.

Der Veröffentlichungsvertrag besteht zwischen der mit ihren Kontodaten eingeloggten Person (im Folgenden: Person) und der Universität Hohenheim. Handelnd für diese ist das KIM, daher im Folgenden: KIM.

Der Vertrag wird von der Person per Klick auf die Checkbox in der Eingabemaske elektronisch akzeptiert und kommt mit der Veröffentlichung des digitalen Objekts im Publikationsserver hohPublica zustande.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist das vorliegende digitale Objekt der Person unter dem oben eingetragenen Titel. Das digitale Objekt soll in elektronischer Form auf dem institutionellen Repositorium hohPublica der Universität Hohenheim erstmalig veröffentlicht werden. Handelt es sich um eine zulässige Zweitveröffentlichung eines bereits zuvor veröffentlichten Werkes, ergibt sich die Quelle der Erstveröffentlichung aus den Metadaten. In diesem Fall versichert die Person, dass Sie über die Rechte verfügt, die Zweitveröffentlichung auf hohPublica in Auftrag zu geben.

§ 2 Rechteeinräumung durch die veröffentlichende Person

1. Die Person räumt dem KIM ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf ihr digitales Objekt ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt ohne zeitliche, räumliche und inhaltliche Einschränkung.

2. Das dem KIM übertragene Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere:
- das Recht zur Vervielfältigung des digitalen Objekts,
- das Recht zur Bearbeitung des digitalen Objekts, um Datenmigrationen durchführen zu können,
- das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des digitalen Objekts, auch durch Drittanbieter.

3. Die Person wird durch diese Verfügung nicht daran gehindert, zusätzlich auch anderweitig über die Rechte an ihrem digitalen Objekt zu verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Publikation auf hohPublica eine spätere anderweitige Publikation erschweren oder verhindern kann, insofern hierfür die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem digitalen Objekt an einen Verlag erforderlich ist. Eine nachträgliche Sperrung oder Löschung eines auf hohPublica publizierten Objektes zum Zwecke einer Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an einen Verlag kann nicht gefordert werden.

§ 3 Modalitäten der Datenübertragung

1. Die Person stellt dem KIM ihr digitales Objekt i.d.R. mittels Upload über die Eingabemaske von hohPublica zur Verfügung.

2. Beim Upload des digitalen Objekts versieht die Person es mit beschreibenden Daten (Metadaten). Bei einer Dissertation oder einer Habilitation ist ein Abstract verpflichtend. Die Metadaten werden ggf. durch Mitarbeiter:innen des KIM zum Zwecke der Standardisierung nach einschlägigen bibliothekarischen Regelwerken (z.B. RDA) überarbeitet.

3. Beim Upload hat die Person die Möglichkeit, ihr digitales Objekt unter eine freie Creative Commons-Lizenz zu stellen. Die von der Person erstellten Metadaten und das Abstract werden unter einer CC-0-Lizenz (Creative Commons Zero) gemeinfrei veröffentlicht. Weitere Informationen zu den Creative Commons-Lizenzen sind verfügbar unter de.creativecommons.org/was-ist-cc/. Das digitale Objekt wird unter der ausgewählten Lizenz veröffentlicht. Sofern die Person keine Angabe zu einer Creative Commons-Lizenz macht (d.h. den Schritt überspringt), wird das digitale Objekt zur Nutzung gemäß dem deutschen Urheberrecht freigegeben.

§ 4 Besonderheiten in Bezug auf Dissertationen und andere Prüfungsarbeiten

1. Die Person versichert, dass die Veröffentlichung der Dissertation durch eine Druckfreigabe seitens der betreuenden Person genehmigt ist.

2. Bei Promotionen ist entsprechend der einschlägigen Promotionsordnung eine bestimmte Anzahl von Druckexemplaren an das KIM zu übergeben. Die Person versichert, dass die elektronische und die gedruckte Version ihres Werkes inhaltlich und formal (v.a. im Seitenumbruch) identisch sind.

3. Für die Veröffentlichung von Studienabschlussarbeiten ohne Veröffentlichungspflicht (z.B. Bachelor- oder Masterarbeiten) ist eine Empfehlung der/des betreuenden Hochschullehrenden nachzuweisen. Die Empfehlung ist dem KIM nachzuweisen bzw. kann von dem/der Hochschullehrenden formlos per E-Mail an das KIM übermittelt werden.

4. Für den Fall, dass bei einer kumulativen Dissertation mehrere Autor:innen an den einzelnen Beiträgen beteiligt waren, versichert die Person, dass sie die Einwilligung aller weiteren Autor:innen zur Veröffentlichung auf hohPublica eingeholt hat.

§ 5 Veröffentlichung auf dem institutionellen Repositorium hohPublica der Universität Hohenheim

1. Das KIM veröffentlicht das digitale Objekt auf dem institutionellen Repositorium hohPublica und sorgt für den bibliographischen Nachweis des digitalen Objekts in lokalen, regionalen und überregionalen Bibliothekskatalogen bzw. Nachweisinstrumenten (Katalog HohSearch, Verbundkatalog K10plus, Deutsche Nationalbibliothek).

2. Um die Zitierbarkeit des digitalen Objekts zu gewährleisten, versieht das KIM es mit einem oder nach Bedarf mehreren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Persistent Identifier(n).

3. Das KIM stellt im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten die zukünftige Lesbarkeit des digitalen Objekts durch Datenmigration sicher, sofern eine solche aufgrund der technischen Entwicklung notwendig wird.

§ 6 Gewährleistung, Mitteilungspflicht, Haftungsfreistellung

1. Die Person versichert, dass sie alleine berechtigt ist, der Universität die in § 2 genannten Rechte einzuräumen, dass die Veröffentlichung des digitalen Objekts keine Rechte Dritter verletzt und dass sie zur Einräumung der Rechte aufgrund dieses Vertrages berechtigt ist. Ferner versichert die Person, dass sie keine diesem Vertrag entgegenstehenden Verfügungen getroffen hat und insbesondere kein ausschließliches Nutzungsrecht an eine dritte Person übertragen hat. Schließlich versichert die Person, dass sie beim Verfassen des Werkes die allgemein anerkannten Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens beachtet hat.

2. Für den Fall, dass bei einem gemeinschaftlich verfassten Werk mehrere Autor:innen beteiligt waren, versichert die Person, dass sie die Einwillung aller weiteren Autor:innen zur Veröffentlichung auf hohPublica eingeholt hat.

3. Die Person verpflichtet sich, das KIM zu unterrichten, wenn gegen den Vertrag Ansprüche geltend gemacht werden, die darauf begründet sind, dass das digitale Objekt Rechte Dritter verletzt.

4. Das KIM ist berechtigt, den Zugang zu dem digitalen Objekt zu sperren, falls ihm Informationen in Bezug auf das digitale Objekt bekannt werden, die geeignet sind, eine Haftung des KIM gegenüber einem Dritten zu begründen.

5. Im Falle der Verletzung einer Gewährleistung nach § 6 Abs. 1 sowie im Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung dieses Vertrages durch die Person stellt diese das KIM von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen Kosten frei.

§ 7 Vertragsbeendigung

1. Der Publikationsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Er endet automatisch, wenn das Nutzungsrecht an dem digitalen Objekt durch Rechterückruf nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes oder aus anderen Gründen an die Person zurückfällt.


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