Hinweise zum Urheberrecht

Für alle Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze wie dem OPUS-Hochschulschriftenserver der Universität Hohenheim veröffentlicht werden (e-Dokumente), gilt uneingeschränkt das deutsche Urheberrecht.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) bietet den Urhebern geistigen Eigentums (Werke nach §2 UrhG) in zweifacher Hinsicht Schutz. Es schützt den Urheber zum Einen in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrechte). Hierzu gehören das Recht der Erstveröffentlichung (Veröffentlichungsrecht §§6, 12 UrhG), das Anerkennungsrecht (Autorenschaft §13 UrhG) sowie das Entstellungsverbot §14 UrhG. 

Der zweite Schutz besteht in materieller Hinsicht (Verwertungsrechte). Dem Urheber steht das ausschließliche Recht auf die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu. „Ausschließlich“ bedeutet, dass grundsätzlich nur der Urheber eine Verwertung seines Werkes vornehmen kann - und sie allen anderen verbieten darf. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Die Verwertungsrechte beinhalten unter anderem das Recht der Vervielfältigung §16 UrhG, der Verbreitung §17 UrhG sowie der öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung §19a UrhG (z.B. „ins Netz-Stellen“). Das „Hochladen“ und Bereitstellen eines Ihrer Werke auf dem Hohenheimer OPUS = „ins Netz stellen“ stellt eine öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG dar, für die Sie als Urheber der Bibliothek des KIM eine Erlaubnis (Übertragung eines Nutzungsrechtes) erteilen müssen.

1. Lizenzverträge

Bei der Verwertung Ihres Werkes müssen Sie den Umfang der zu übertragenden Rechte genau bestimmen. Sie müssen mit Ihrem jeweiligen Vertragspartner (Verlag, Bibliothek, Nutzer des OPUS) Vereinbarungen darüber treffen, welche Nutzungsarten Gegenstand des Vertrags werden, wie also Ihr Werk genutzt werden soll (Veröffentlichung Ihrer Publikation z.B. als Taschenbuch, Hörbuch, Zeitschrift, CD-ROM, Online-Ressource etc.), welche Verwertungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung etc.) für diese Nutzungsart einbezogen werden sollen (z.B. alle oder nur einzelne Nutzungsarten), und ob einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen.
Wäre Ihre elektronische Publikation erst einmal ohne notwendige Auflagen im Internet verbreitet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Werk ohne Ihre Kenntnis verändert oder in unzulässiger Weise verwertet wird. Bei einer kommerziellen Veröffentlichung werden solche Vereinbarungen in der Regel durch den Verlagsvertrag, der zwischen Autor und Verlag geschlossen wird, untersagt.

1.1 Lizenzmodul des Hohenheimer OPUS

Zu Beginn des Anmeldevorgangs für Ihre Veröffentlichung auf dem Hohenheimer OPUS müssen Sie sich, bevor das Anmeldeformular automatisch generiert werden kann, für eine der drei Lizenzvereinbarungen entscheiden, die Ihnen über OPUS zur Verfügung gestellt werden. Diese regeln eindeutig Art und Umfang der Rechte, die die Universität Hohenheim für die Bereitstellung Ihrer Veröffentlichung im Internet sowie die Sicherstellung der dauerhaften Verfügbarkeit derselben benötigt (Veröffentlichungsvertrag mit der Universität Hohenheim). Diese Vereinbarung können Sie ausbauen, und zudem Rechte festlegen, wie Ihre Publikation darüber hinaus auch von „Endnutzern“ (Personen, Institutionen etc.) weiter verwendet werden kann. Endnutzer sind Personen, die auf die Inhalte des OPUS zugreifen und diese ebenfalls nachnutzen möchten. Für den letzteren Fall können Sie sich zweier standardisierter Lizenzen bedienen, deren Vertragsinhalte sowie ausführliche, beschreibende Informationen im Internet frei zugänglich ist (http://de.creativecommons.org/).

Detaillierte Informationen zu den drei Lizenzen finden Sie auf der Hilfeseite "Lizenzmodul".

2. Übertragung von Nutzungsrechten

Urheberrechte selbst sind nach §29 (2) UrhG nicht übertragbar. Der Urheber kann anderen lediglich Nutzungsrechte einräumen (= Erlaubnis zur Beteiligung an seinen Verwertungsrechten zu einem Werk). Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben davon unbetroffen und gelten uneingeschränkt weiter.

2.1 Ausschließliche Übertragung von Nutzungsrechten (§31 (3) UrhG)

Allein der Inhaber der Nutzungsrechte ist befugt, das Werk auf die ihm erlaubte Art zu nutzen, er kann alle anderen (auch den Urheber selbst) von einer Werknutzung ausschließen bzw. diese verhindern. Der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (z.B. Verlag) kann anderen (z.B. Urheber, Bibliothek) aber seinerseits sog. Unternutzungsrechte einräumen (§35 UrhG).

2.2 Einfache Übertragung von Nutzungsrechten (§31 (2) UrhG)

Sie als Urheber behalten das ausschließliche Nutzungsrecht und können Ihr Werk weiterhin auf jede von Ihnen gewünschte Art nutzen. Sie als Urheber dürfen beispielsweise Ihre auf OPUS Hohenheim eingestellte Publikation jederzeit weiterverwerten. Sie können sie auf Ihre eigene Homepage stellen, sie per E-Mail versenden oder in einer Zeitschrift oder einem Buch abdrucken. Sie als Urheber können darüber hinaus auch mehreren gleichzeitig ein einfaches Nutzungsrecht für dasselbe Werk einräumen (z.B. Veröffentlichung Ihres Aufsatzes parallel auf dem OPUS, in einer Zeitschrift, als Kapitel in einer Monographie oder vollständig Open Access). 

Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts darf Ihr Werk nur auf die mit Ihnen vereinbarte Art und Weise verwerten und kann andere nicht von der Nutzung ausschließen bzw. diese verbieten. Dieses Recht verbleibt ausschließlich bei Ihnen.

3. Publikation eines bereits im Verlag publizierten Textes auf OPUS Hohenheim

Wenn Sie Ihr Werk bereits in einem Verlag veröffentlicht haben, müssen Sie genauestens klären, welche Lizenzbedingungen Sie vertraglich mit dem Verlag vereinbart haben und ob diese gegebenenfalls einer Veröffentlichung auf OPUS entgegenstehen. Falls Sie dem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an Ihrem Werk eingeräumt haben, und nun Ihr Werk im Nachhinein auch auf dem Hohenheimer OPUS bereitstellen wollen, so ist zu prüfen, ob dadurch eine Publikation auf OPUS Hohenheim ausgeschlossen ist. Grundsätzlich bedeutet dies, dass eine weitere Veröffentlichung ohne Zustimmung des Verlages auf dem OPUS-Sever nicht möglich ist. Zusammenfassende Informationen darüber, was einzelne Verlage im Rahmen ihrer „Standard-Verlagsverträge“ im Hinblick auf die Selbstarchivierung wissenschaftlicher Publikationen gestatten, finden Sie auf der SHERPA/RoMEO-Liste (Publisher's copyright & archiving policies) bei der SHERPA-Initiative (Securing a Hybrid Environment for Research Preservation and Access). Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass unterschiedliche Bedingungen an die einzelnen Versionen Ihrer Publikation (Pre-Print, Post-Print, editierte Verlagsversion) gestellt werden.

4. Parallele Publikation eines Textes auf OPUS Hohenheim und in einem Verlag

Wenn Sie künftig eine parallele Veröffentlichung Ihrer Publikation bei einem Verlag anstreben (zusätzlich zur Erstveröffentlichung auf OPUS), müssen Sie darauf achten, dass Sie dem Verlag nur ein solches Nutzungsrecht übertragen, das eine weitere Verfügbarkeit des Dokumentes bei OPUS Hohenheim nicht behindert (einfaches Nutzungsrecht). Das der Bibliothek des KIM erteilte Nutzungsrecht (im Regelfall ein einfaches Nutzungsrecht) ist für Sie bei Abschluss eines Verlagsvertrages bindend und zu beachten.

5. Zeitschriften- , Zeitungsartikel und Beiträge zu Sammelwerken ab 1995

Bei Beiträgen zu periodischen Sammlungen (z. B. Zeitschriftenartikeln, Zeitungsartikel, Jahrbücher, Almanache etc.) sollten Sie die Auslegungsregeln des §38 UrhG beachten:

5.1 Jahresfrist

Alle Nutzungsrechte, die an einen Verleger oder Herausgeber übertragen wurden (im Zweifelsfall gilt ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung als übertragen!), fallen ein Jahr nach dem Erscheinen des Beitrags wieder an Sie als Urheber zurück (§38 (1) UrhG). Dies bedeutet, dass nach Ablauf einer Jahresfrist ab Erscheinen Ihres Werkes eine parallele Veröffentlichung auf dem OPUS grundsätzlich möglich ist.

5.2 Beitrag in einer nicht periodisch erscheinen Sammlung

§38 (1) UrhG gilt auch für Beiträge in nicht periodisch erscheinenden Sammelwerken (Festschriften, Tagungs- und Konferenzbände etc.) sofern Sie für die Überlassung des Beitrages keinen Anspruch auf Vergütung (Honorar) erheben (§38 (2) UrhG). Freiexemplare oder Sonderabzüge gelten nicht als Honorar. Nach Ablauf der Jahresfrist steht einer parallelen Veröffentlichung auf dem OPUS nichts entgegen.

5.3 Zeitungsartikel

Zeitungsartikel dürfen Sie sogleich nach Erscheinen des Beitrages anderweitig vervielfältigen und verbreiten, unabhängig davon, ob ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht an einen Verlag übertragen wurde (§38 (3) UrhG).

Es ist ganz entscheidend darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regelungen des §38 UrhG um dispositive Regelungen handelt. Dies bedeutet, dass vertraglich Abweichendes (z.B. Ausschluss einer Parallelpublikation nach Ablauf der Jahresfrist) geregelt werden kann. Regelungen, die von §38 UrhG abweichen gelten allerdings aber nur dann, wenn diese in Ihrem Verlagsvertrag ausdrücklich festgeschrieben wurden. Haben Sie keinen Verlagsvertrag unterzeichnet, können Sie Ihren Beitrag spätestens nach Ablauf der Jahresfrist auf dem OPUS Hohenheim parallel publizieren.


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